§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Organisationsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Deutsch-Chinesische Vereinigung Konstanz"
(im folgenden kurz DCV).
(2) Die DCV hat ihren Sitz in Konstanz.
(3) Das Geschäftsjahr der DCV ist das Kalenderjahr.
(4) Organisationsbereich der DCV ist der Landkreis Konstanz.
§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Zweck der DCV ist die Förderung der Deutsch-Chinesischen Freundschaft auf aus-
schließlich gemeinnütziger Grundlage durch die Pflege und Förderung internationaler
Gesinnung, der Kultur und des allgemeinen Völkerverständigungsgedankens.
(2) Die DCV will einen Beitrag zur Völkerverständigung leisten. Sie will informieren über
o die Geschichte Chinas
o die kulturellen Leistungen der chinesischen Völker, insbesondere Sprache, Literatur,
Kunst, Philosophie.
(3) Die DCV ist keine Partei und ordnet sich keiner Partei zu oder unter. Sie geht auch
keine konfessionellen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Bindungen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zur
Gewährleistung dieser ausschließlichen Gemeinnützigkeit wird bestimmt:
(1) Die DCV darf keine anderen als die in § 2 bezeichneten Zwecke verfolgen.
(2) Sie darf keinen Gewinn anstreben, insbesondere dürfen ihre Mitglieder keinen Gewinn-
anteil oder sonstige zweckfremde Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.
(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur zur Förderung der Aufgaben der DCV verwendet werden.
(4) Sie darf keine Person durch zweckfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
(5) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes verpflichtet sie sich,
alle bestehenden Forderungen zu erfüllen und restliches noch vorhandenes Vermögen
ausschließlich der Baden-Württembergischen Gesellschaft zur Förderung der
technisch-wisssenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China e.V.
zuzuleiten; sollte die Baden-Württembergische Gesellschaft zur Förderung der
technisch-wisssenschaftlichen Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China e.V.
bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zweckes der DCV den
Gemeinnützigkeitsstatus verloren haben oder aufgelöst worden sein, so ist restliches
noch vorhandenes Vermögen ausschließlich dem Rektorat der Universität Konstanz
zuzuleiten, welches diese restlichen Vermögenswerte für Zwecke der
Völkerverständigung, ausländische Gastdozenten u. ä. zu verwenden hat.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Die Satzung der DCV sowie die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe sind für alle
Mitglieder grundsätzlich bindend. Daneben steht der ordentliche Rechtsweg offen.
Rechtsgrundlage ist die Satzung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied wird jeder, der eine Beitrittserklärung ausfüllt, die vom Vorstand bestätigt wird
und für den zwei Mitglieder der DCV bürgen. Das Mitglied muß die Satzung und das
Programm anerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag zahlen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt;
b) durch Ausschluß;
c) durch Erlöschen der Mitgliedschaft.
zu a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand der DCV zum Jahresende.
zu b) Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied dem Ziel der Vereinigung
Schaden zufügt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
Der Ausschließungsbeschluß ist mit Gründen dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Der Ausschluß muß durch
die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden.
Der Ausgeschlossene muß auf Verlangen von der Mitglieder-
versammlung gehört werden.
zu c) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod oder wenn ein Mitglied mit mehr als
zwei Beiträgen im Rückstand ist und auch nach zwei Mahnungen nicht
bezahlt. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(3) Der jeweilige Sprecher / Vorsitzende der Gemeinschaft der chinesischen Gastwissen-
schaftler und chinesischen Studenten an der Universität und der Fachhochschule
Konstanz ist kraft Amtes beitragfreies Mitglied der DCV und kann an Vorstands-
sitzungen der DCV ohne Stimmrecht teilnehmen.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgege-
benen gültigen Stimmen festgelegt, er ist jährlich im voraus zu zahlen. Der Vorstand
kann in besonderen Fällen eine Ermäßigung oder andere Zahlungsweise für
finanzschwache Mitglieder festlegen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag und andere Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Gremium der DCV ist die Mitgliederversammlung. Sie tagt einmal jährlich und
wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, hat
mindestens 8 Tage vorher die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuladen.
(2) Zu Beschlußfassungen über Satzungsänderungen, einschließlich Zweckänderung, ist
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei der Auflösung des
Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören Entlastung und Neuwahl des
Vorstandes sowie die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.
(4) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden der DCV unter-
zeichnet und allen Mitgliedern zugesandt. Zur Protokollführung kann der Vorstand ein
anwesendes Mitglied mit dessen Zustimmmung berufen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Kassierer sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern. Die DCV wird gerichtlich und
außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist jederzeit von der Mit-
gliederversammlung abwählbar. Im Falle des Rücktritts ist er verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Neuwahl fortzuführen. Im Falle eines Rücktritts kann der Vorstand ein anderes
Vereinsmitglied in dieses Amt wählen.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung aller
Mitglieder gemäß § 7 (1) und Aufstellung einer Tagesordnung,
b) Aufstellung und Durchführung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
c) Vertretung der DCV nach außen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 8a Ehrenpräsident
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
einen Ehrenpräsidenten / eine Ehrenpräsidentin auf Lebenszeit wählen, der / die an
allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen kann.
§ 9 Geschäftsordnung
Mitgliederversammlung und Vorstand der DCV geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 29.10.1979 beschlossen. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereins-
register in Kraft.
Aktuelles
Diskussionsabend
Restaurant "Königbau"
in Konstanz jeweils am
- 28.10.2011 18.30 Uhr
- 25.11.2011 18.30 Uhr
Schlendern über den Weihnachtsmarkt
02.12.2011
- 17.00 Uhr Bahnhof
- 18.00 Uhr Essen im
"Elefant"
Deutsch - Chinesische Vereinigung Konstanz e.V.